Verpackungsgesetz

Papier-Stein: Grüner Punkt DSD Duales System

 

Information für unsere Kunden

 

Verpackungsgesetz

Informationen für Erstinverkehrbringer - Stand 01.06.2022

Diese Ausführungen zum Verpackungsgesetz (VerpackG) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Obwohl mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, wird für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen.

 

01.01.2023

Wichtige Änderung beim Verpackungsgesetz - ab 01. Januar 2023 gilt die Mehrwegpflicht.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Betriebe, die Getränke und Speisen für den Außer-Haus-Verzehr anbieten
und diese vor Ort in Einweg-Verpackungen aus Kunststoff befüllen, auch Mehrweg-Alternativen anbieten.

Hierzu gehören z.B. Imbissbetriebe, Restaurants, Eisdielen, Kantinen, Bäckereien, Metzgereien/Fleischereien,
Lebensmitteleinzelhandel (auch SB-Theken sind betroffen, wenn es sich nicht um vorverpackte Ware handelt).


Welche Verpackungen sind von dieser Verpflichtung betroffen?

Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil, reine Folienverpackungen, Tüten, Teller,
ausgenommen sind jedoch Verpackungen, die nicht an Ort und Stelle befüllt werden (vorverpackte Waren).

Einweg-Getränkebecher sind in jedem Fall von der Mehrweg-Angebotspflicht betroffen.

 

REGELN FÜR KLEINE BETRIEBE
(weniger als 5 Mitarbeiter UND bis 80 m² Verkaufsfläche)*
Befüllen von mitgebrachten Gefäßen
· Die Speisen und Getränke müssen auf Wunsch in mitgebrachte Gefäße gefüllt werden.
Informationen
· Es muss gut sichtbar darauf hingewiesen werden, dass Essen und Getränke auch in mitgebrachte
  Gefäße gefüllt werden.
Hygiene und Verantwortlichkeiten
· Der Betrieb übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport
  von Lebensmitteln geeignet sind.
· Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die
  Lebensmittelsicherheit beachtet werden.
* Bitte beachten Sie, dass sich die Größenangaben auf den gesamten Betrieb beziehen.
Bei mehreren Filialen sind die Mitarbeiter und die Verkaufsflächen zu addieren.

REGELN FÜR GRÖSSERE BETRIEBE
Angebot von Mehrwegverpackungen für Essen und Getränke zum Außer-Haus-Verkauf
· Wenn der Betrieb Einwegverpackungen einsetzt, muss er auch eine Mehrweg-Alternative anbieten.
  Gleiche Chancen für Einweg und Mehrweg
· Die Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein als in Einwegverpackungen.
· Für Essen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen
  gewährt werden.
· Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden.
Informationen
· Es muss gut sichtbar darauf hingewiesen werden, dass auch Mehrwegverpackungen angeboten werden.
Rücknahme der Mehrwegverpackungen und Hygiene
· Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, auch wieder zurücknehmen.
  Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Mehrwegverpackungen anderer Betriebe zurückzunehmen.
· Die Hygienebestimmungen für die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung der Gefäße müssen
  eingehalten werden.
· Verwendete, noch nicht gereinigte Behälter müssen getrennt von sauberen Behältern gesammelt
  und gelagert werden. Sie dürfen nicht in die Nähe von Lebensmitteln gestellt werden.

 

Wie kann ich der Verpflichtung nachkommen?

Umstellung auf kunststofffreie Verpackungen

Wenn Sie kunststoffhaltige Einwegverpackungen durch kunststofffreie Verpackungen ersetzen, brauchen
Sie keine Mehrweg-Alternativen anzubieten. In Frage kommen Papier- und Kartonverpackungen
(ohne Kunststoffbeschichtungen), Naturmaterialien, wie z.B. Bagasse oder auch Aluminiumverpackungen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswahl geeigneter Produkte aus unserem
umfangreichen Sortiment nachhaltiger Verpackungen.

Anschaffung von Mehrweggefäßen - Handhabung
· Sie können für die Gefäße Pfand erheben, welches bei Rückgabe wieder zu erstatten ist.
· Alternativ zur Pfanderhebung ermöglichen viele Kassensysteme eine Erfassung über einen QR-Code in
  Zusammenhang mit ausgegebenen Kundenkarten. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Kassenanbieter
  beraten.
· Zum anderen gibt es Anbieter, die digitale Pfandsysteme über Smartphone-Apps zur Verfügung stellen.
· Beteiligung an einem Mietsystem
=> Wir bieten in Kooperation mit einem externen Partner ein attraktives Mehrweg-Pfandsystem an.
Lassen Sie sich von unserer Kundenbetreuung beraten.

Weitere Informationen zu den oben genannten Pflichten
finden Sie auch unter: www.verpackungsregister.org

Diese Ausführungen zum Verpackungsgesetz (VerpackG) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Obwohl mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, wird für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen.

 

01.07.2022

Wichtige Änderung beim Verpackungsgesetz - ab 01.Juli 2022 gilt die erweiterte Registrierungspflicht für alle Erstinverkehrbringer.

Im Juli 2021 wurde das deutsche Verpackungsgesetz erneut geändert. Teile dieser Novellierung treten in 2022 in Kraft.

Juni 2022 - Handeln Sie jetzt!
Seit 2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpG) und den damit verbundenen Lizensierungspflichten für verschiedene Verpackungsarten.
Die Pflichten zur Lizensierung von Serviceverpackungen als Erstinverkehrbringer bzw. Letztvertreiber, können von diesen auf ihre Vorlieferanten delegiert werden.
Sofern Sie als Restaurant, Imbissbetrieb, Lieferservice, Einzelhändler etc. aus Deutschland Ihre Serviceverpackungen bestellen, können Sie durch schriftliche Vereinbarung die Entsorgungsgebühren für die entsprechenden Artikel über uns abführen.
Die angefallenen Gebühren werden Ihnen auf den Rechnungsbelegen pro Artikel ausgewiesen. Gleichzeitig dient die Rechnung auch als Nachweis bei entsprechenden Prüfungen.

Bislang mussten Sie sich nicht selbst im Verpackungsregister (LUCID) registrieren, wenn Sie die Lizenzverpflichtungen an Ihren Vorlieferanten abgegeben haben.
Dies ändert sich nun zum 01.07.2022. Im ersten Schritt ist es nur die reine Registrierung, denn im Zuge des Prozesses können Sie angeben, dass Sie die Lizensierung an Ihren Vorlieferanten abgegeben haben.
Die Registrierungspflicht sollten sie jedoch nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn es drohen hohe Bußgelder oder Abmahnungen von Mitbewerbern oder Abmahnanwälten.
Bei Nichtregistrierung, Nichtlizensierung oder falsche Mengenanmeldungen gelten gem. § 36 VerpackG als Ordnungswidrigkeit. Es drohen bei Verstößen hohe Geldstrafen und ein Vertriebsverbot in Deutschland.
Weitere Informationen und die Registrierungsseite finden Sie auf www.verpackungsregister.org.

01.07.2021

Wichtige Änderung beim Verpackungsgesetz - seit 01. Juli 2021 - Einwegkunststoffverbot.

Besteck, Rührstäbchen und Trinkhalme aus Kunststoff bzw. Bio-Kunststoff (PLA),
Teller mit Beschichtung sowie To-Go-Behälter aus "Styropor"

Diese Produkte sind von dem Verbot betroffen, d.h. diese dürfen nicht mehr hergestellt oder importiert werden.
Ein Aufbrauchen vorhandener Bestände ist jedoch möglich.

01.01.2019

Verpackungsgesetzt 2019

 Informationen für Erstinverkehrbringer - Stand 01.01.2019

1)    Allgemeine Informationen

2)    Verpackungsgesetz 2019 – was ist zu tun?

3)    Unser Service für Sie

 

 

1) Allgemeine Informationen

Zum 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten und hat damit die bis dahin gültige Verpackungsverordnung (VerpackVO) abgelöst.
Hauptziele des Verpackungsgesetzes sind die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs. Die Regelungen sollen ein gesetzeskonformes Verhalten aller Marktteilnehmer sicherstellen. Damit werden nicht nur die dualen Systeme, sondern auch die Inverkehrbringer angesprochen, um dafür zu sorgen, dass alle zu lizenzierenden Mengen tatsächlich an einem dualen System beteiligt werden. Ab 2019 wird erstmals durch ein öffentliches Register einsehbar, welche Hersteller, Händler und/oder Vertreiber von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen. Dafür wurde die neue Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen. Die ZSVR wird neben dem Aufbau und der Führung des Verpackungsregisters noch weitere Aufgaben übernehmen. Sie ist für die Kontrolle der Systeme, der Branchenlösungen, die Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern sowie die Standardisierung der Recyclingfähigkeit verantwortlich. Ab dem 1. Januar 2019 kann die Systembeteiligungspflicht einer Verpackung über einen Antrag und einen darauffolgenden Verwaltungsakt der ZSVR rechtsverbindlich festgelegt werden.

Weitere Informationen zur Zentralen Stelle sind unter www.verpackungsregister.org abrufbar.

 

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

sind mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dabei gelten als private Endverbraucher nicht nur private Haushalte, sondern auch vergleichbare Anfallstellen im Sinne des VerpackG. Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.

 

Nicht systembeteiligungspflichtig

sind demgegenüber Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland anfallen, gewerbliche Verpackungen, Transportverpackungen, Mehrweg-Verpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufs-verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sowie Verpackungen für den innerbetrieblichen Verbrauch.

 

Serviceverpackungen (Sonderfall einer Verkaufsverpackung)

Im Einzelhandel, Lebensmittelhandwerk und in der Gastronomie werden hauptsächlich Serviceverpackungen eingesetzt. Serviceverpackungen sind Verkaufsverpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.
Merkmal einer Serviceverpackung ist i.d.R., dass der Zeitpunkt der Befüllung der Verpackungen im Wesentlichen mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammenfällt.
Eine Serviceverpackung liegt auch dann vor, wenn die Befüllung nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle oder nicht unmittelbar vor der Abgabe an den Endverbraucher erfolgt.
Damit zählen auch Verpackungen von Produkten, die z. B. vom Handel in Eigenbetrieben vorverpackt und in der Cabrio-Theke oder im Frischeregal angeboten werden, zu den Serviceverpackungen. Da Serviceverpackungen nur ausnahmsweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sind Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.

Bitte beachten Sie auch, dass unter Umständen das gleiche Produkt sowohl eine delegierbare Serviceverpackung als auch eine nicht delegierbare Verpackung sein kann. Beispiel: Eine Metzgerei verpackt Waren in Vakuumverpackungen, um sie in der eigenen Bedien- oder Cabrio-Theke anzubieten. Hierbei handelt es sich eindeutig um Serviceverpackungen, da der Metzger diese als Letztvertreiber selbst befüllt und an den Endverbraucher abgibt. Wenn der Metzger die gleiche Ware an einen Händler zum weiteren Vertrieb an den Verbraucher weitergibt, dann handelt es sich um Verkaufsverpackungen, deren Beteiligungspflicht nicht delegierbar ist.

Pflichten

Erstinverkehrbringer müssen bei einem behördlich festgestellten System für Verkaufsverpackungen gegen Zahlung entsprechender Entgelte (sogenannte Lizenzgebühren) ihre mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen beteiligen und sich bis 31.12.2018 bei der Zentralstelle vorregistrieren.
Sofern die Bagatellgrenzen überschritten werden, muß zum 15. Mai des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung abgeben werden.
Nur bei Serviceverpackungen hat der Erstinverkehrbringer die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Systembeteiligung sowie die Meldepflichten auf einen der Vorvertreiber oder den Hersteller der gelieferten Serviceverpackungen zu übertragen.


 

2) Verpackungsgesetz 2019 - was ist zu tun?

 

Beim Einsatz von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen, Versandverpackung und Umverpackungen, z.B. von Betreibern von Endverbraucher-Online-Shops:

Beauftragung eines Systems für Verkaufsverpackungen durch Sie als Erstinverkehrbringer:

  • Sie schließen als Erstinverkehrbringer mit einem zugelassenen System für Verkaufsverpackungen einen Vertrag ab. Eine Liste der zugelassenen Systeme finden Sie unter: https://www.verpackungsregister.org/de/information-orientierung/hilfe-erklaerung/service/

  • Unabhängig hiervon ist es erforderlich, sich im Verpackungsregister zu registrieren. Die Registrierung selbst ist kostenfrei. Eine Checkliste zur Vorbereitung der Registrierung finden Sie unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/checklisten-registrierung/

  • Es gibt Verpackungen, die je nach Einsatz nicht lizenzpflichtig sind, wie z. B. für den innerbetrieblichen Verbrauch, Auslandsabsatz oder Tragetaschen, die nicht zum Zwecke des sofortigen Befüllens verwendet, sondern an den Endverbraucher als Produkt verkauft werden. Ob Ihre Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, können Sie im „Katalog systembeteiligungs-pflichtiger Verpackungen“ unter: https://www.verpackungsregister.org/stiftung-standards/konsultationsverfahren/katalog/ einsehen.

  • lhre individuellen Gegebenheiten können nur von Ihnen eingeschätzt und entsprechend berücksichtigt werden, ggf. kann hierzu eine Anfrage bei der Zentralen Stelle hilfreich sein.

  • Die Lizenzgebühren für Serviceverpackungen werden - anders als bei Verkaufsverpackungen - erst mit der Abgabe an die Endverbraucher fällig.

  • Die regelmäßigen Mengenmeldungen müssen von Ihnen dann parallel an den von Ihnen beauftragten Systembetreiber und an das Verpackungsregister LUCID gemeldet werden. Die Häufigkeit der Meldungen wird durch Ihren beauftragten Systembetreiber vorgegeben.

  • Zum 15. Mai des Folgejahres müssen Sie für die jährlich in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Serviceverpackungen grundsätzlich eine Vollständigkeitserklärung an die Zentrale Stelle abgeben.

  • Wenn Sie nicht mehr als 50 Tonnen Papier- oder nicht mehr als 30 Tonnen Leichtverpackungen (u.a. Kunststoffe, Aluminium und Verbunde) pro Jahr in Verkehr bringen, entfällt die unaufgeforderte Abgabe der Vollständigkeitserklärung. Sie ist dann nur auf Verlangen der Zentralen Stelle erforderlich. Die Lizenzierung ist dennoch notwendig.

 

Optionale Möglichkeit beim Einsatz von Serviceverpackungen (und nur für diese!)

Übertragung der Beauftragung eines Systems für Verkaufsverpackungen auf den Vorvertreiber – d.h. Sie können sich als Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen der Pflicht zur Beteiligung an einem System durch Übertragung auf lhren Vorvertreiber entledigen.

  • Mit der Übertragung geht die Pflicht zur Beauftragung eines Systems auf den Vorvertreiber über.

  • Der Vorvertreiber trifft dann auch die Entscheidung, welches System er beauftragt. Die Lizenzgebühren, einschließlich anfallender Nebenkosten, werden dann im Ergebnis dem Erstinverkehrbringer in Rechnung gestellt.

  • Der Vorvertreiber ist nach Übertragung der Beteiligungspflicht auch zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung für diese Serviceverpackungen verpflichtet.

  • Der Vorteil für Sie ist, dass Sie als Erstinverkehrbringer der Serviceverpackungen von dem Aufwand der Erfassung der Mengen und den regelmäßigen Meldungen befreit sind. Als Nachweis der Lizenzierung dienen die auf der Rechnung ausgewiesenen Entsorgungskosten. Der Nachteil ist, dass Sie die Kosten zum Zeitpunkt des Kaufes der Verpackung abführen müssen und nicht erst zum Zeitpunkt der Verwendung.

  • Den Vertrag finden Sie am Ende dieser Information, als Download auf unserer Homepage in der Rubrik Verpackungsgesetz oder wir senden Ihnen diesen auf Anforderung gerne zu

Bei Rückfragen hilft Ihnen unser Verkaufsteam gerne weiter.

3) Unser Service für Sie

Wir übernehmen für Sie die Lizenzierung von Serviceverpackungen.

 

Papier-Stein GmbH & Co. KG ist bei der Stiftung zentrale Stelle Verpackungsregister unter der Registrierungsnummer DE3268686265031 registriert.
Wir übernehmen für Sie die Lizenzierung von Serviceverpackungen.

a) Voraussetzung:

Sie setzen die bei uns gekauften Verpackungen als Serviceverpackung gemäß der aktuellen Gesetzeslage ein.


b) Konkrete Abwicklung:

  • Sie schließen mit uns einen schriftlichen Delegationsvertrag ab. Diesen senden Sie uns in 2-facher Ausfertigung zu und erhalten ein gegengezeichnetes Exemplar zurück. Kündigungsfrist 1 Monat zum Monatsende.

  • Sie nennen uns bei Ihrer Bestellung bzw. Ihrem Einkauf im Markt die Artikel, für die wir die Entsorgungskosten für Sie berechnen sollen.

  • Für die von Ihnen genannten Serviceverpackungen weisen wir auf der Rechnung je Artikelposition die jeweiligen Entsorgungskosten aus.
    Bitte prüfen Sie stets Ihre Rechnung, ob alle notwendigen Produkte lizenziert wurden, da spätere Korrekturen nicht oder nur teilweise möglich sind!

  • Wir berechnen material- und gewichtsabhängig ab 01.01.2021 folgende Preise:

Materialgruppe

Preis in EUR je kg zzgl. MwSt.

PPK: Papier, Pappe, Karton

0,27 €

Kunststoff

1,10 €

sonstige Verbunde

1,10 €

Aluminium

1,05 €

Sonstige Materialien

0,09 €

     Die hier genannten Preise gelten bis auf Widerruf und sind vorbehaltlich sich ändernder Gebühren des jeweils beauftragten Entsorgers.
Sie beinhalten auch unsere Kosten für die Abwicklung sowie Ihr Recht auf Skontoabzug gemäß der jeweiligen Vereinbarung.

Aufgrund der Kostenstruktur ergibt sich, dass die Gebühren für Produkte aus Papier im Verhältnis zum Produktpreis eher niedrig sind, während die Kosten für Plastikprodukte 50% oder mehr des Produktpreises ausmachen können - unser Verkaufsteam gibt Ihnen gerne konkret für Ihre Artikel Auskunft.

  • Hinweis für Online-Shop-Bestellungen:
    Aktuell können die Gebühren im Shop nicht ausgewiesen werden. Falls sie mit uns eine Abrechnung der Entsorgungskosten vereinbart haben, nennen Sie uns ggf. unter Bemerkungen die zu lizenzierenden Artikel. Sie erhalten dann eine neue Rechnung, die in der Höhe der Entsorgungskosten von der Online-Bestätigung abweicht.

Was tun, wenn Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Delegationsvertrag mit uns geschlossen haben?

  • Sofern wir von Ihnen keine andere Weisung erhalten, überführen wir den bestehenden Delegationsvertrag auf Basis der Verpackungsverordnung auf unseren neuen Vertrag auf Basis des Verpackungsgesetztes.

  • Der Ablauf für Sie bleibt im Prinzip gleich und die Abrechnung der Entsorgungskosten auf der Rechnung erfolgt unverändert. Wir empfehlen Ihnen nochmals zu prüfen, ob die von uns bezogenen Waren bei Ihnen auch als Serviceverpackungen eingesetzt werden. Sofern Sie einen Teil davon als nicht delegierbare Verkaufsverpackung oder Umverpackung/ Versandverpackung einsetzen, müssen Sie diesen Teil selbst lizenzieren und sich daher selbst bei der Zentralstelle registrieren.

  • Da nur Sie selbst beurteilen können, welche Produkte bei Ihnen als Serviceverpackung eingesetzt werden, geben Sie bitte bei Ihrer Bestellung an, welche Produkte und ggf. welche Teilmengen der Produkte von uns mit Entsorgungskosten in Rechnung gestellt werden sollen.
    Um Missverständnisse und Rechnungskorrekturen zu vermeiden, bitten wir Angaben zur Lizenzierung stets schriftlich zu machen.

  • Bitte prüfen Sie stets zeitnah Ihre Rechnung, ob alle notwendigen Produkte lizenziert wurden, da spätere Korrekturen nicht oder nur teilweise möglich sind! Beanstandungen sind nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung möglich.

  • Hinweis für Online-Shop-Bestellungen:
    Aktuell können die Gebühren im Shop nicht ausgewiesen werden. Falls Sie mit uns eine Abrechnung der Entsorgungskosten vereinbart haben, nennen Sie uns ggf. unter "Bemerkungen" die zu lizenzierenden Artikel. Sie erhalten dann eine neue Rechnung, die in der Höhe der Entsorgungskosten von der Online-Bestätigung abweicht.

  • Die grundlegenden Pflichten gemäß VerpackG verbleiben bei Ihnen als Erstinverkehrbringer. Sie übernehmen daher auch die Haftung für eventuelle Nachlizenzierungen.

  • Nachdem unsere Verhandlungen mit dem aktuellen Entsorger nun abgeschlossen sind, freut es uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir die Preise für die Entsorgung 2019 konstant halten können.

 

Hinweis für Kunden, die unseren Service nicht nutzen

Falls wir von Ihnen keine andere Weisung erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie selbst den Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz nachkommen.
Um unseren eigenen Nachweispflichten zu erfüllen, werden wir uns dies ggf. schriftlich von Ihnen bestätigen lassen.

 

Bei Rückfragen hilft Ihnen unser Verkaufsteam gerne weiter.

Diese Ausführungen zum Verpackungsgesetz (VerpackG) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Obwohl mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, wird für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen.
 

Download Kundeninformation
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